Achtung: Seien Sie nicht leichtsinnig bei der Prüfung auf Schäden!
Nach § 29 wird das Fahrzeug auf einen verkehrssicheren Zustand geprüft. Die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) wird durchgeführt, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Aus der Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit ergibt sich die Summe der Betriebssicherheit. Eine regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen ist ratsam, da vor der ersten Inbetriebnahme keine Prüfung vorgesehen ist.
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D29 „Fahrzeuge“ ist bei einer Prüfung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus können je nach Art, Aufbau, Einrichtung, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs noch weitere Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln zu beachten sein. In den meisten Fällen erfolgt die Prüfung im Rahmen einer Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung. Die Ergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Bei der Dokumentation ist darauf zu achten, dass alle noch ausstehenden (Teil-)Prüfungen und entdeckte Mängel enthalten sind. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug weiterbetrieben werden kann, sowie das Prüfdatum und die Anschrift des Prüfers müssen in der Dokumentation auch enthalten sein.
Wer ist befähigt ihr Fahrzeug zu prüfen?
Eine befähigte Person ist aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage, den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen zu können. Die technische Regel der Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Person“ legt den Grundsatz fest. Demnach muss eine befähigt Person eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein erfolgreiches Studium abgeschlossen haben und eine einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Dies bedeutet, dass die befähigt Person sich auf dem aktuellen Stand der Technik für Fahrzeuge befinden muss. Des Weiteren sind Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit relevant. Befähigte Personen können Mitarbeiter Technischer Überwachungsbetriebe oder Fahrzeug-Fachwerkstätten sein.
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*Alle Angaben sind ohne Gewähr